Das revidierte Markenschutzgesetz ist seit dem 1.1.2017 in Kraft und ab diesem Zeitpunkt gilt: Ist ein Material (Rohstoff oder Halbfabrikat) gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller davon ausgehen, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.

Swiss Textiles führt eine Negativliste. Diese ist öffentlich einsehbar. Wir aktualisieren die Liste regelmässig – entsprechend den Rückmeldungen der Swiss Textiles Mitgliedsfirmen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Swiss Textiles übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes der Negativliste.
Die von der Branche veröffentlichten Angaben zu den in der Schweiz nicht verfügbaren Materialien (Rohstoffe und Halbfabrikate) begründen einzig eine Vermutung nach Art. 52k MSchV. Diese Vermutung kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens umgestossen werden.

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